Dabei sei der Zustand von Grundstück und Gebäude (inkl. Nebenbauten) vor Baubeginn, während und nach der Vollendung der Bauarbeiten sowie nach zwei Jahren nach Bauabschluss festzuhalten. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin [hier: Beschwerdegegnerinnen] zu verpflichten, auf ihre Kosten die zum Schutz der Liegenschaft Lyss Gbbl.-Nr. G.________ nötigen Massnahmen zur Vermeidung von Immissionen jeglicher Art (insbesondere Lärm, Staub, Erschütterungen, Geruch, Hangwasser, etc) zu ergreifen sowie für angemessenen Sichtschutz zu sorgen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge."