Die Baubewilligung Nr. 086/18 der Baubewilligungsbehörde vom 12. Juni 2019 (Gesamtentscheid) sei aufzuheben, die von der Beschwerdegegnerin [hier: Beschwerdegegnerinnen] ersuchten Bewilligungen für das Bauvorhaben gemäss Gesamtentscheid seien nicht zu erteilen und der Bauabschlag zu verfügen. 3. Eventualiter: Die Baubewilligung Nr. 086/18 der Baubewilligungsbehörde vom 12. Juni 2019 (Gesamtentscheid) sei aufzuheben und die Sache in folgenden Punkten an die Bewilligungsbehörde zur Neubeurteilung zurückzuweisen: - Erschliessung/Zufahrt: a) Prüfung der Zufahrtsstrasse anhand der gesetzlichen Anforderungen an eine