c) Weiter hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beläuft sich auf Fr. 3'047.90 (Honorar: Fr. 2'830.00, Auslagen: 150.00, Mehrwertsteuer: 217.90) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin daher die Parteikosten von Fr. 3'047.90 zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteikosten. III. Entscheid