36 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 2 f. RA Nr. 110/2019/110 Seite 22 von 23 samtentscheid wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Damit gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegend. Da sie als Bauherrin auftritt, ist sie in ihren Vermögensinteressen betroffen und hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.00 zu tragen.