Die Angelegenheit ist daher noch nicht entscheidreif. Daher muss das Verfahren für weitere Abklärungen betreffend die Lärm- und die Staubimmissionen zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 28. Mai 2019 aufzuheben. 11. Kosten