b) Die geplante Anlage befindet sich in einem sensiblen Umfeld. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, das Vorhaben führe zu störenden Lärm- und Staubimmissionen, sind nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Aus der Erwägung 9 folgt, dass besonders betreffend die Lärmsituation der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden ist. Es sind zusätzliche Abklärungen und weitere Beweismassnahmen nötig. Allenfalls ist das Einholen von neuen Stellungnahmen und Berichten erforderlich. Es ist nicht Aufgabe der BVE, diese Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und erstmals über einzelne Aspekte zu befinden. Die Angelegenheit ist daher noch nicht entscheidreif.