Dabei nennt die Vollzugshilfe "Lärmtechnische Beurteilung von Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen" zahlreiche emissionsreduzierende Massnahmen, die im Rahmen der Umsetzung des Vorsorgeprinzips näher zu prüfen sind.35 Als emissionsbegrenzende Lärmschutzmassnahmen stehen hier etwa ein Abgasschalldämpfer in den Abgasrohren, ein schalldämpfendes Wetterschutzgitter oder das Auskleiden des Lichtschachts mit schallabsorbierendem Material im Vordergrund. Die Vorinstanz wird dabei im Detail prüfen müssen, ob derartige Emissionsbeschränkungsmassnahmen unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit gefordert werden können.