i) Gestützt auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) muss ausserdem – unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung – geprüft werden, ob bei der geplanten Anlage aus lärmtechnischer und lufthygienischer Sicht Optimierungspotenzial besteht.34 Aus den Akten geht nirgends hervor, ob dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen worden ist. Diese Prüfung ist nachzuholen. Dabei nennt die Vollzugshilfe "Lärmtechnische Beurteilung von Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen" zahlreiche emissionsreduzierende Massnahmen, die im Rahmen der Umsetzung des Vorsorgeprinzips näher zu prüfen sind.35