Damit ist die Sache noch nicht entscheidreif. Die Vorinstanz muss die Heizanlage aus lärmtechnischer Sicht vertieft prüfen, zumal sich in unmittelbarer Nähe des Anlagestandorts lärmempfindliche Räume befinden und das Vorhaben nicht in der ES III, sondern in der ES II liegt. Dies setzt voraus, dass die Spezifikationen der Heizkessel und der Kamine sowie die übrigen Prozesse, die der Anlage anzurechnen sind, hinreichend klar sind. Für die lärmtechnische Beurteilung von Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen steht ausserdem auf der Webseite des Cercle Bruit ein vorgefertigtes Formular zu Verfügung.33 32 BGE 137 II 30 E. 3.4