h) Im vorliegenden Fall befinden sich in unmittelbarer Nähe der Heizzentrale und den Kaminen Immissionsorte. So gelten nach Art. 42 LSV unter anderem auch Schulzimmer und Bibliotheken als lärmempfindliche Wohnräume. Bei diesem Kenntnisstand kann eine Überschreitung der Planungswerte nicht ausgeschlossen werden. In den Vorakten findet sich kein Lärmnachweis. Ob die geplante Heizanlage die Belastungsgrenzwerte einhält, kann nicht beurteilt werden. Relevante Parameter der geplanten Heizkessel, namentlich der Heizungstyp, der Schallleistungspegel oder der genaue Standort im Innenraum, sind nicht bekannt.