d) Aus Sicht der Luftreinhaltung schreibt Art. 3 Abs. 1 LRV vor, dass neue stationäre Anlagen grundsätzlich so ausgerüstet und betrieben werden müssen, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. Für Feuerungsanlagen gelten gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b LRV die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 3 Ziff. 52 LRV. Ferner sind nach Anhang 1 Ziff. 4 LRV die Immissionsgrenzwerte für die Inhaltsstoffe des Staubes einzuhalten.