c) Mit Sicht auf den Lärmschutz handelt es sich beim Bauvorhaben um eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 25 USG28 bzw. Art. 7 LSV29. Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlage allein erzeugten Immissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Die Planungswerte für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt gemäss Art. 23 USG der Bundesrat fest. Hinsichtlich des Lärms sind die 27 Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrats vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1)