Relevante Immissionsorte befänden sich ebenfalls in dieser Zone für öffentliche Nutzung, in einer Wohn- und Arbeitsplatzzone mit der ES III und in einer Wohnzone mit der ES II. Die Heizzentrale gelte als neue ortsfeste Anlage. Die von ihr erzeugten Lärmemissionen müssten vorsorglich soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Sie müsse jedoch mindestens den Planungswert einhalten. Die Anlage verursache während 24 Stunden Lärmimmissionen. Lärmrelevant bezüglich Industrie- und Gewerbelärm seien hier die Heizungen sowie die Kamine.