b) Die Vorinstanz hat im vorinstanzlichen Verfahren beim beco (neu AWI: Amt für Wirtschaft und Immissionsschutz) einen Fachbericht eingeholt. Das AWI hielt darin fest, aus Sicht der Luftreinhaltung seien die beiden Holzfeuerungen mit Nennheizleistungen von 550 kW bzw. 240 kW relevant. Einzuhalten seien die Emissionsbegrenzungen nach Ziff. 52 Anhang 3 LRV27. Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen müsse mit einer Abnahmemessung und anschliessend mit periodischen Messungen überprüft werden. Hinsichtlich Lärmschutz hielt das AWI fest, das Vorhaben befände sich in einer Zone für öffentliche Nutzung mit der Lärm-Empfindlichkeitsstufe III (ES III). Relevante