Dies folgt aus der schlüssigen Begründung der Beschwerdeführerin im Ausnahmegesuch. Das Vorliegen besonderer Verhältnisse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG kann folglich unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung bejaht werden. h) Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands zu Recht erteilte. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet. 8. Verkehrssicherheit