Es ist daher gerechtfertigt, im vorliegenden Fall die Ausnahmegewährung nach einem weniger strengen Massstab zu beurteilen. Hinzu kommt, dass das Silovolumen auf 398 m3 ausgelegt werden muss, damit der Betrieb der Heizanlage unter Volllast im Hochwinter vorschriftsgemäss während 10 Tagen sichergestellt ist. Eine Redimensionierung des Silos fällt somit von vornherein ausser Betracht. Auch kommt ein anderer Standort des Silos aufgrund der bestehenden Erschliessungssituation und der eingeschränkten Platzverhältnisse nicht in Frage. Dies folgt aus der schlüssigen Begründung der Beschwerdeführerin im Ausnahmegesuch.