g) Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, besondere Verhältnisse, die eine Unterschreitung notwendig machen würden, lägen nicht vor. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Beim unterirdischen Holzschnitzelsilo handelt es sich um eine Unterkellerung oder unterirdische Anlage, die zu den Bauten und Anlagen im Vorland gerechnet wurde (Art. 65 Abs. 2 Ziff. 4 SBG). Es ist daher gerechtfertigt, im vorliegenden Fall die Ausnahmegewährung nach einem weniger strengen Massstab zu beurteilen.