d) Den Akten zufolge unterschreitet die Nordwestecke des unterirdischen Holzschnitzelsilos den Strassenabstand entlang der H.________strasse um 60 cm.20 Die H.________strasse ist eine Gemeindestrasse. An Gemeindestrassen gilt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG21 ein Abstand von 3.60 m. Zur Begründung des Ausnahmegesuchs führte die Beschwerdegegnerin aus, damit der Betrieb unter Volllast im Hochwinter während 10 Tagen aufrecht erhalten werden könne, müsse ein Bruttosilovolumen von 398 m3 realisiert werden.