Im Lichte von Art. 18 Abs. 7 der Überbauungsvorschriften sei jedoch eine Ausnahmebewilligung gar nicht mehr erforderlich. Im Übrigen wäre die Unterschreitung des Strassenabstands selbst ohne diese Spezialvorschriften unproblematisch, da eine Ausnahmesituation vorliege und keine entgegenstehenden Interessen ersichtlich seien. c) Die Frage, ob hier mit der Formulierung "Grenzabstand" in Art. 18 Abs. 7 der Überbauungsvorschriften Nr. 4 auch Abstände zur Strassenparzelle mitumfasst sind, kann offengelassen werden, da die Ausnahmevoraussetzungen für ein Unterschreiten des Strassenabstand erfüllt sind, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.