Dass in dieser Bestimmung lediglich vom Grenzabstand nicht aber vom Strassenabstand die Rede sei, sei einem redaktionellen Versehen geschuldet. Dies sei aber unbeachtlich, da die Anpassung der Überbauungsvorschriften aufgrund der geplanten Fernwärmezentrale erfolgt sei und die Bestimmung mit der Formulierung "Grenzabstand" auch Abstände zu Strassenparzellen mitumfasse. Das Ausnahmegesuch sei bei der Einreichung des Baugesuchs gestellt worden, weil die Anpassung der Überbauungsordnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigt war. Im Lichte von Art. 18 Abs. 7 der Überbauungsvorschriften sei jedoch eine Ausnahmebewilligung gar nicht mehr erforderlich.