b) Die Beschwerdegegnerin entgegnet, der Strassenabstand werde durch das geplante Holzschnitzelsilo lediglich unterirdisch unterschritten. Art. 18 Abs. 7 der Überbauungsvorschriften sehe ausdrücklich vor, dass unterirdische zonenkonforme Bauten im ganzen Sektor 3 und ausserhalb der Baufelder gestattet seien. Diese müssten zudem keinen Grenzabstand einhalten. Dass in dieser Bestimmung lediglich vom Grenzabstand nicht aber vom Strassenabstand die Rede sei, sei einem redaktionellen Versehen geschuldet.