Die Beschwerdegegnerin trägt damit aktiv zur Erreichung der nationalen und kantonalen energiepolitischen Ziele bei. Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Vorhaben sei in der Zone für öffentliche Nutzung zonenwidrig, verfängt somit nicht, soweit auf die Rüge überhaupt eingetreten werden kann. 7. Unterschreitung des Strassenabstands a) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands seien nicht erfüllt. Auch nicht relevant sei, ob die Anlage ober- oder unterirdisch gebaut werde. Das Strassengesetz unterscheide nicht zwischen ober- und unterirdischen Bauten.