Solche besonderen Umstände liegen hier offensichtlich nicht vor und werden von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend gemacht. Dazu kommt, dass nach Art. 77 Abs. 3 BauG das zuständige Gemeinwesen entscheiden kann, welche Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse auf den für seine Bedürfnisse ausgeschiedenen Zonen ausgeführt werden sollen. Es steht somit der Gemeinde frei, den Bau und Betrieb einer Fernwärmezentrale mit Wärmeverbund zur selbstgewählten Gemeindeaufgabe zu machen. Dies ist rechtlich vertretbar und nicht zu beanstanden. Aus den Akten folgt zudem, dass der Bau und Betrieb der Fernwärmezentrale in der Gemeinde demokratisch abgestützt sind.