Planerlassverfahrens vorbringen müssen. Eine nachträgliche (akzessorische) Anfechtung ist nur möglich, wenn die betroffene Person beim Planerlass keine Anfechtungsmöglichkeit hatte oder das Ausmass der Beschränkung noch nicht klar war, wenn sich die gesetzlichen Grundlagen massgeblich geändert haben oder das öffentliche Interesse am Plan infolge Änderung der Verhältnisse dahingefallen ist. Solche besonderen Umstände liegen hier offensichtlich nicht vor und werden von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend gemacht.