Diese Änderung wurde nach der öffentlichen Bekanntmachung vom Gemeinderat am 1. Oktober 2018 beschlossen und am 15. Februar 2019 durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) genehmigt. Diese Änderung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. c) Im Baubewilligungsverfahren bzw. im Baubeschwerdeverfahren können Nutzungspläne, also auch ein Überbauungsplan inklusive der zonenspezifischen Vorschriften, grundsätzlich nicht mehr infrage gestellt werden.18 Die Beschwerdeführerin hätte ihren Einwand, wonach das geplante Vorhaben mangels öffentlichen Interessens in der Zone für öffentliche Nutzung nicht zulässig sei, bereits im Rahmen des