Die geplante Fernwärmeanlage ist nach dem Gesagten in der Aufzählung von Art. 18 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften ausdrücklich erwähnt und somit auf dem Areal des Sektors 3 in der Zone für öffentliche Nutzung zulässig. Aus den Akten geht denn auch hervor, dass im Hinblick auf das geplante Vorhaben die Aufzählung der zulässigen Bauten und Analgen in Art. 18 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften mit dem Zusatz "Heizzentrale Fernwärmeanlage" ergänzt wurde. Diese Änderung wurde nach der öffentlichen Bekanntmachung vom Gemeinderat am 1. Oktober 2018 beschlossen und am 15. Februar 2019 durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) genehmigt.