a) Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, das Bauvorhaben sei nicht zonenkonform. Es liege gemäss der Überbauungsordnung Nr. 4 "Ortskern" in der Zone für öffentliche Nutzung. Nach Art. 77 BauG sei die Zone für öffentliche Nutzung für Bauten und Anlagen bestimmt, die im öffentlichen Interesse liegen, wie beispielsweise Verwaltungsgebäude, Schulen, Spitäler, Parks, Sportanlagen usw. Die geplante Fernwärmezentrale sei aber nicht für das öffentliche Interesse bestimmt. Vielmehr wolle die Gemeinde ein gewerbliches Projekt auf die Beine stellen. Damit widerspreche die Fernwärmezentrale Art.