Eine sachgerechte Anfechtung des Gesamtentscheids war möglich, wie die Beschwerde zeigt. Die Vorinstanz war nicht gehalten, noch detaillierter auf die Rügen einzugehen, die die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 11. April 2019 vorbrachte, zumal diese den Akten zufolge ohnehin allgemein gehalten waren.17 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt hier keine Verletzung der Begründungspflicht vor. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 16 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5