c) Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid in der Ziff. 3.3 mit den verschiedenen Rügen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Aus den Erwägungen geht hervor, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz mehrfach die Argumente der Bauherrschaft bzw. der Standortgemeinde wiederholt. In diesem Vorgehen kann allerdings keine Verletzung der Begründungspflicht gesehen werden. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, sie hätte den Entscheid mangels Begründung nicht nachvollziehen und nicht anfechten können. Eine sachgerechte Anfechtung des Gesamtentscheids war möglich, wie die Beschwerde zeigt.