a) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Sie nehme zwar zu den einzelnen Rügen Stellung, begnüge sich aber im Wesentlichen damit, die Argumente der Bauherrschaft oder der Standortgemeinde zu wiederholen, ohne selbständige Ausführungen zu machen. Besonders die Begründung zur Thematik der Emissionsbelastung sei dürftig ausgefallen. Sie rügt, mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.