Damit wurde die mögliche, mangelhafte Unterzeichnung nachträglich geheilt. Die Beschwerdeführerin kann daher mit dem Argument, der Entscheid sei nicht rechtsgültig unterzeichnet worden, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 12 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 61 f. 13 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)