Auch lässt sich die Stellvertretung des Regierungsstatthalters durch den Bereichsleiter Bau nicht auf die RstSV15 abstützen. Es ist daher fraglich, ob der angefochtene Entscheid von einem vertretungsbefugten Behördenmitglied unterzeichnet worden ist. Die Frage kann aber offengelassen werden. Vorliegend bestätigte die vertretungsbefugte Stellvertreterin des Regierungsstatthalters Biel/Bienne den angefochtenen Gesamtentscheid in der Beschwerdevernehmlassung. Damit wurde die mögliche, mangelhafte Unterzeichnung nachträglich geheilt.