d) Die Vorinstanz argumentiert in der Stellungnahme vom 22. Juli 2019 zwar, der Bereichsleiter Bau sei legitimiert, Bauentscheide zu unterschreiben. Dessen Stellvertretung sei von der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalter genehmigt worden. Wie erwähnt, ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter und nicht das Regierungsstatthalteramt Baubewilligungsbehörde (Art. 33 Abs. 1 BauG, Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. c RStG14). Auch lässt sich die Stellvertretung des Regierungsstatthalters durch den Bereichsleiter Bau nicht auf die RstSV15 abstützen.