c) Baubewilligungsbehörde ist nach Art. 33 Abs. 1 BauG der Regierungsstatthalter oder die zuständige Behörde von Gemeinden, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung mindestens 10'000 Einwohner aufweisen (grosse Gemeinden). Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD13 in jedem Fall zuständig für Bauvorhaben, die, wie dies hier der Fall ist, für Zwecke der Gemeinde bestimmt sind.