b) Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. g VRPG gehört die Unterschrift eines vertretungsbefugten Behördenmitglieds grundsätzlich zu den Gültigkeitserfordernissen eines Entscheids. Ihr Fehlen kann daher die Nichtigkeit des fraglichen Verwaltungsakts zur Folge haben. Indes 11 Vgl. zum Ganzen Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 45 N. 4 mit weiteren Hinweisen RA Nr. 110/2019/110 Seite 9 von 23