a) Vorliegend hat der Bereichsleiter Bau den angefochtenen Entscheid im Namen des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid sei nicht gültig unterzeichnet worden. Er vermöge keine Rechtswirkungen zu entfalten. Die gesetzliche Konzeption mit der Wahl des Regierungsstatthalters und der Bestimmung einer Stellvertretung sei klar. Es bestehe für weitere Stellvertretungen, wie namentlich für den Bereichsleiter Bau, keinen Raum.