Rechtsmissbrauch vor, wenn eine anwaltlich vertretene Partei ohne Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit ein Rechtsmittel einlegt, das nach Gesetz und Rechtsprechung die vorgebrachten Rügen nicht zulässt oder sich zum Nachweis ihrer Rechtsbehauptungen auf erkennbar gefälschte Beweismittel beruft. Schliesslich sind prozessuale Handlungen rechtsmissbräuchlich, die offenkundig nur den Zweck haben, 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2019/110 Seite 8 von 23