Die Wiederherstellungsverfügung richte sich gegen die I.________ AG, welche die Beschwerdeführerin als zeichnungsberechtigte Verwaltungsratspräsidentin vertrete. Ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich, wenn nicht strafrechtlich relevant. Auch stelle sich die Frage, ob das Vorgehen mit den Sorgfaltspflichten eines Rechtsbeistands zu vereinbaren sei. Sie überlasse es der BVE, ob und gegebenenfalls was für weitere Schritte (Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde, Strafanzeige) gegen die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter einzuleiten seien. b) In der Stellungnahme vom 26. September 2019 bestreitet die Beschwerdeführerin diese Vorwürfe.