a) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden könne, müsse diese als rechtsmissbräuchlich abgewiesen werden. Mit der Prozessführung bezwecke die Beschwerdeführerin einzig, mit der Gemeinde einen "Tauschhandel" abzuschliessen. Die Gemeinde solle in einem anderen Beschwerdeverfahren (RA Nr. 110/2018/112) dazu bewegt werden, auf eine Wiederherstellungsverfügung bezüglich eines Gartenpavillons zurückzukommen, wenn die Beschwerdeführerin im Gegenzug die Beschwerde gegen die Fernwärmeanlage zurückziehe. Die Wiederherstellungsverfügung richte sich gegen die I.___