f) Selbst wenn mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte, wäre die BVE befugt, den angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 40 Abs. 3 Satz 2 BauG von Amtes wegen abzuändern, wenn er erhebliche Mängel aufweist.9 Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, wie die Erwägung 9 zeigt. 3. Rechtsmissbräuchliche Beschwerdeerhebung 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35–35c N. 17a