Sie ist folglich wie ihre minderjährigen Kinder materiell beschwert. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin, den angefochtenen Entscheid aufzuheben oder abzuändern, ist daher zu bejahen. Dass die Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin ca. 400 m vom geplanten Vorhaben entfernt liegt, kommt somit keine entscheidrelevante Bedeutung mehr zu. Es kann unter diesen Umständen auch nicht von einer Popularbeschwerde gesprochen werden. Dass die Vorinstanz die Einsprachebefugnis der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren bejahte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Auf die eingereichte Beschwerde ist einzutreten.