Dabei gelten Schulzimmer als lärmempfindliche Wohnräume.8 Die Kinder der Beschwerdeführerin, die am geplanten Anlagestandort die Schule besuchen müssen, sind folglich mehr als jedermann vom Bau und Betrieb der Anlage betroffen. Allfällige Lärm- und die Staubimmissionen, die durch den Bau und den Betrieb der Fernwärmezentrale entstehen können, könnten von den Kindern als Nachteil empfunden werden. Die Beschwerdeführerin übt die elterliche Sorge für ihre minderjährigen Kinder aus. Dadurch steht sie in einer beachtenswerten Beziehungsnähe zum Streitgegenstand. Sie ist folglich wie ihre minderjährigen Kinder materiell beschwert.