Die Nachbarschaft reicht soweit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des umstrittenen Vorhabens.6 Bei grossflächigen Immissionen kann ein sehr weiter Kreis von Betroffenen einsprachelegitimiert sein. Die mögliche Störung muss aber deutlich wahrnehmbar sein und objektiv betrachtet als Nachteil empfunden werden. Bei Immissionen ist nicht 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35– 35c N. 16 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung 6 BGE 140 II 214 E. 2.3 S. 219; vgl. BGer 1C_346/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3 und 2.5; Aldo Zaugg/Peter