b) In der Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2019 stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte der Beschwerdeführerin bereits im Baubewilligungsverfahren die Einsprachebefugnis absprechen müssen. Es fehle der Beschwerdeführerin an der besonderen, spezifischen Beziehungsnähe zum Bauvorhaben. Sie wohne ca. 400 m Luftlinie vom Bauvorhaben entfernt. Damit werde sie von den zu erwartenden Auswirkungen des geplanten Projekts nicht beeinträchtigt. Auch als Mutter von schulpflichtigen Kindern sei sie nicht mehr als andere Bewohner der Gemeinde betroffen.