In den Schlussbemerkungen vom 26. September 2019 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihrer Begründung und den Anträgen in der Beschwerde fest. Die Vorinstanz teilte im Schreiben vom 29. August 2019 mit, sie habe keine weiteren Bemerkungen und verweist auf ihre Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2019. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit, Form und Frist