3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Auch das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne schliesst in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2019, die auch die stellvertretende Regierungsstatthalterin unterzeichnete, auf Abweisung der Beschwerde. In den Schlussbemerkungen vom 26. September 2019 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihrer Begründung und den Anträgen in der Beschwerde fest.