Dieser sei nicht befugt, den Regierungsstatthalter zu vertreten. Ausserdem habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil die Ausführungen zur Emissionsbelastung dürftig aufgefallen seien. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das Vorhaben sei in der Zone für öffentliche Nutzung nicht zonenkonform und verursache störende Lärm- und Staubemissionen. Ferner vertritt sie die Meinung, die Voraussetzungen für die Unterschreitung des Strassenabstands seien nicht erfüllt. Und schliesslich rügt sie, die Anlieferung der Holzschnitzel mit LKWs gefährde die Verkehrssicherheit und die Schulkinder.