2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtbauentscheids vom 28. Mai 2019 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventuell beantragt sie, der Gesamtentscheid sei aufzuheben und zur Sachverhaltsvervollständigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin stellt sich vorab auf den Standpunkt, der angefochtene Entscheid könne keine Gültigkeit entfalten. Er sei vom Bereichsleiter Bau unterzeichnet worden. Dieser sei nicht befugt, den Regierungsstatthalter zu vertreten.