ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2019/110 Bern, 25. November 2019 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch B.________ und C.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch D.________ sowie Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 28. Mai 2019 (bbew 1/2019; Fernwärmezentrale, Fernwärmeleitungen) I. Sachverhalt 1. An der Gemeindeversammlung vom 15. Oktober 2018 haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Gemeinde Mörigen entschieden, den Bau einer Heizzentrale mit Fernwärmenetz zu realisieren. Die Anlage soll gemeindeeigene sowie Liegenschaften von Privaten mit erneuerbarer Wärmeenergie aus regionalen Holzschnitzeln versorgen. Am 10. Dezember 2018 reichte die Beschwerdegegnerin ein Baugesuch ein für den Rückbau einer bestehenden Heizung, den Neubau einer Fernwärmezentrale mit erdverlegtem RA Nr. 110/2019/110 Seite 2 von 23 Holzschnitzelsilo sowie das Erstellen eines Wärmenetzes mit Fernwärmeleitungen auf den Parzellen Mörigen Grundbuchblatt Nrn. E.________, F.________ und weiteren. Vorgesehen ist ein zweigeschossiger Bau. Die Heizzentrale mit Heizkessel soll im Erdgeschoss und das Holzschnitzelsilo erdverlegt im Untergeschoss gebaut werden. Die Bauten sind räumlich so dimensioniert, dass mit der Anlage im Endausbau eine Gesamtleistung von 1.2 Megawatt (MW) produziert werden kann. Zudem sollen auf der Parzelle Mörigen Grundbuchblatt Nr. G.________ zwölf provisorische Autoabstellplätze während der Bauphase errichtet werden. Die Parzellen liegen teils im Perimeter der Überbauungsordnung Nr. 4 "Ortskern", teils in der Wohnzone (W1 und W2). Der Perimeter der Überbauungsordnung ist, mit Ausnahme eines kleinen Gebiets entlang der Hauptstrasse, das gemäss Zonenplan in die Empfindlichkeitsstufe III (ES III) aufgestuft wurde, der ES II zugeordnet.1 Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderem die Beschwerdeführerin Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 28. Mai 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne für das Vorhaben die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtbauentscheids vom 28. Mai 2019 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventuell beantragt sie, der Gesamtentscheid sei aufzuheben und zur Sachverhaltsvervollständigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin stellt sich vorab auf den Standpunkt, der angefochtene Entscheid könne keine Gültigkeit entfalten. Er sei vom Bereichsleiter Bau unterzeichnet worden. Dieser sei nicht befugt, den Regierungsstatthalter zu vertreten. Ausserdem habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil die Ausführungen zur Emissionsbelastung dürftig aufgefallen seien. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das Vorhaben sei in der Zone für öffentliche Nutzung nicht zonenkonform und verursache störende Lärm- und Staubemissionen. Ferner vertritt sie die Meinung, die Voraussetzungen für die Unterschreitung des Strassenabstands seien nicht erfüllt. Und schliesslich rügt sie, die Anlieferung der Holzschnitzel mit LKWs gefährde die Verkehrssicherheit und die Schulkinder. 1 Vgl. Art. 40 der Überbauungsvorschriften Nr. 4 "Ortskern" vom 31. Januar 2000, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 11. Mai 2000 RA Nr. 110/2019/110 Seite 3 von 23 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2019, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Auch das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne schliesst in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2019, die auch die stellvertretende Regierungsstatthalterin unterzeichnete, auf Abweisung der Beschwerde. In den Schlussbemerkungen vom 26. September 2019 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihrer Begründung und den Anträgen in der Beschwerde fest. Die Vorinstanz teilte im Schreiben vom 29. August 2019 mit, sie habe keine weiteren Bemerkungen und verweist auf ihre Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2019. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit, Form und Frist a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Baubeschwerde zuständig. b) Die Baubeschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich einzureichen. Sie muss ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 40 Abs. 1 BauG). Diese Bestimmungen über Frist und Form sind eingehalten. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 110/2019/110 Seite 4 von 23 2. Beschwerdebefugnis a) Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin legitimiert ist, Beschwerde zu führen. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation damit, dass das Bauvorhaben auf dem Schulgelände geplant sei und sich ihre schulpflichtigen Kinder dort täglich aufhalten würden. Sie seien dadurch den Immissionen der Anlage sowie dem erhöhten Verkehrsaufkommen, das durch die Anlage verursacht werde, ausgesetzt. Dadurch seien besonders die Schülerinnen und Schüler des Schulhauses einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Zudem werde der Feinstaub der Anlage, besonders im nebligen Winter, mit dem Wind auch in ihre Wohnumgebung getragen. In den Schlussbemerkungen vom 26. September 2019 bemerkt die Beschwerdeführerin schliesslich, vom Bau der Fernwärmeanlage sei sehr wohl ein Grossteil der Bevölkerung von Mörigen betroffen. Sie sei zur Beschwerdeerhebung legitimiert. b) In der Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2019 stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte der Beschwerdeführerin bereits im Baubewilligungsverfahren die Einsprachebefugnis absprechen müssen. Es fehle der Beschwerdeführerin an der besonderen, spezifischen Beziehungsnähe zum Bauvorhaben. Sie wohne ca. 400 m Luftlinie vom Bauvorhaben entfernt. Damit werde sie von den zu erwartenden Auswirkungen des geplanten Projekts nicht beeinträchtigt. Auch als Mutter von schulpflichtigen Kindern sei sie nicht mehr als andere Bewohner der Gemeinde betroffen. Ebenso könne nicht davon gesprochen werden, dass mit dem Bau der Fernwärmezentrale ein Gefahrenherd geschaffen werde, durch den die Bewohner der Gemeinde einem erhöhten Risiko ausgesetzt seien. Auf die Beschwerde sei mangels Beschwerdelegitimation daher nicht einzutreten. c) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin hat sich als Einsprecherin am vor- instanzlichen Verfahren beteiligt und ist damit formell zur Beschwerdeführung legitimiert. Neben der formellen Beschwer bedarf es auch der materiellen Beschwer: Nach Art. 40 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG sind nur Personen zur Einsprache und Beschwerde befugt, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung ist eine Person in RA Nr. 110/2019/110 Seite 5 von 23 schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch ein Bauvorhaben in höherem Masse als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat. Die Betroffenheit kann rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Natur sein. Sie muss aber hinreichend sein, d.h. eine bestimmte Intensität erreichen, so dass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann. Der Nachteil muss persönlich und unmittelbar sein. Zudem muss der Nachteil bei einer objektivierten Betrachtungsweise als solcher empfunden werden; eine besondere subjektive Empfindlichkeit der betroffenen Person verdient keinen Rechtsschutz. Diese Anforderungen grenzen die Beschwerden betroffener Drittpersonen von der unzulässigen Popularbeschwerde ab.5 d) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand bei Bauprojekten besonders in räumlicher Hinsicht gegeben sein. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarn des Baugrundstücks, das heisst vorab die Eigentümer, Pächter und Mieter von Nachbargrundstücken sowie Personen, die an solchen Grundstücken dinglich berechtigt sind. Der Kreis der betroffenen Nachbarschaft kann jedoch nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall bestimmt werden. Die Einsprache- und Beschwerdebefugnis der Nachbarn ist in der Regel zu bejahen, wenn deren Liegenschaft unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Allerdings kommt es nicht alleine auf bestimmte Distanzwerte an, denn der Kreis der betroffenen Nachbarschaft kann nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall nach den konkreten Verhältnissen bestimmt werden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind aber Nachbarn bis im Abstand von etwa 100 Metern in der Regel zu Beschwerden gegen Bauvorhaben legitimiert. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht auch weiter entfernte Nachbarn besonders berührt sein können. Die Nachbarschaft reicht soweit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des umstrittenen Vorhabens.6 Bei grossflächigen Immissionen kann ein sehr weiter Kreis von Betroffenen einsprachelegitimiert sein. Die mögliche Störung muss aber deutlich wahrnehmbar sein und objektiv betrachtet als Nachteil empfunden werden. Bei Immissionen ist nicht 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35– 35c N. 16 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung 6 BGE 140 II 214 E. 2.3 S. 219; vgl. BGer 1C_346/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3 und 2.5; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35–35c N. 17 f.; René Wiederkehr/Stefan Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, 2018, N. 20 ff. und N. 74 f. RA Nr. 110/2019/110 Seite 6 von 23 erforderlich, dass die Immissionsgrenzwerte übertroffen werden; es genügt, dass sie objektiv als Nachteil empfunden werden können.7 e) Die Fernwärmeanlage soll im Sektor 3 des Perimeters der Überbauungsordnung Nr. 4 "Ortskern" an der H.________strasse 21a in Mörigen errichtet werden. In unmittelbarer Nähe der geplanten Anlage befinden sich die Schulbauten, die die schulpflichtigen Kinder der Beschwerdeführerin besuchen müssen. Aus dem bewilligten Übersichtsplan Etappe 1 vom 10. Dezember 2018 geht hervor, dass sich das Schulhaus vollständig im Einwirkungsbereich der zwei Kamine der projektierten Fernwärmeanlage befindet. Dabei gelten Schulzimmer als lärmempfindliche Wohnräume.8 Die Kinder der Beschwerdeführerin, die am geplanten Anlagestandort die Schule besuchen müssen, sind folglich mehr als jedermann vom Bau und Betrieb der Anlage betroffen. Allfällige Lärm- und die Staubimmissionen, die durch den Bau und den Betrieb der Fernwärmezentrale entstehen können, könnten von den Kindern als Nachteil empfunden werden. Die Beschwerdeführerin übt die elterliche Sorge für ihre minderjährigen Kinder aus. Dadurch steht sie in einer beachtenswerten Beziehungsnähe zum Streitgegenstand. Sie ist folglich wie ihre minderjährigen Kinder materiell beschwert. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin, den angefochtenen Entscheid aufzuheben oder abzuändern, ist daher zu bejahen. Dass die Wohnliegenschaft der Beschwerdeführerin ca. 400 m vom geplanten Vorhaben entfernt liegt, kommt somit keine entscheidrelevante Bedeutung mehr zu. Es kann unter diesen Umständen auch nicht von einer Popularbeschwerde gesprochen werden. Dass die Vorinstanz die Einsprachebefugnis der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren bejahte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Auf die eingereichte Beschwerde ist einzutreten. f) Selbst wenn mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte, wäre die BVE befugt, den angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 40 Abs. 3 Satz 2 BauG von Amtes wegen abzuändern, wenn er erhebliche Mängel aufweist.9 Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, wie die Erwägung 9 zeigt. 3. Rechtsmissbräuchliche Beschwerdeerhebung 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35–35c N. 17a 8 Vgl. S. 12 der Vollzugshilfe 2.0 des Cercle Bruit, Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten, Version vom 22. Dezember 2017 (abrufbar unter: http://www.cerclebruit.ch / Vollzugsordner / Ziffer 2 / Planen und Bauen in lärmbelasteten Gebieten) 9 Vgl. BVR 2018 S. 469 e. 3.3; VGE 22794 vom 15. August 2007 E. 4.6.1 RA Nr. 110/2019/110 Seite 7 von 23 a) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden könne, müsse diese als rechtsmissbräuchlich abgewiesen werden. Mit der Prozessführung bezwecke die Beschwerdeführerin einzig, mit der Gemeinde einen "Tauschhandel" abzuschliessen. Die Gemeinde solle in einem anderen Beschwerdeverfahren (RA Nr. 110/2018/112) dazu bewegt werden, auf eine Wiederherstellungsverfügung bezüglich eines Gartenpavillons zurückzukommen, wenn die Beschwerdeführerin im Gegenzug die Beschwerde gegen die Fernwärmeanlage zurückziehe. Die Wiederherstellungsverfügung richte sich gegen die I.________ AG, welche die Beschwerdeführerin als zeichnungsberechtigte Verwaltungsratspräsidentin vertrete. Ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich, wenn nicht strafrechtlich relevant. Auch stelle sich die Frage, ob das Vorgehen mit den Sorgfaltspflichten eines Rechtsbeistands zu vereinbaren sei. Sie überlasse es der BVE, ob und gegebenenfalls was für weitere Schritte (Anzeige bei der Anwaltsaufsichtsbehörde, Strafanzeige) gegen die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter einzuleiten seien. b) In der Stellungnahme vom 26. September 2019 bestreitet die Beschwerdeführerin diese Vorwürfe. c) Nach Art. 45 Abs. 1 VRPG10 wird auf Eingaben nicht eingetreten, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen. Nach der Praxis ist von Rechtsmissbrauch auszugehen, wenn jemand geradezu trölerisch, d.h. auf reinen Zeitgewinn und nicht auf den Schutz berechtigter Interessen bedacht, Verfahrensrechte ausübt. Rechtsmissbräuchliches Vorgehen muss sich zudem vorwerfen lassen, wer unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse nach Möglichkeit jedes Rechtsmittel und jeden Rechtsbehelf ergreift mit dem Ziel, ein Verfahren zu blockieren, obwohl ein Erfolg oder ein Teilerfolg in der Sache als ausgeschlossen erscheint. Auch liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn eine anwaltlich vertretene Partei ohne Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit ein Rechtsmittel einlegt, das nach Gesetz und Rechtsprechung die vorgebrachten Rügen nicht zulässt oder sich zum Nachweis ihrer Rechtsbehauptungen auf erkennbar gefälschte Beweismittel beruft. Schliesslich sind prozessuale Handlungen rechtsmissbräuchlich, die offenkundig nur den Zweck haben, 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2019/110 Seite 8 von 23 einer anderen Person zu schaden. Dabei darf Rechtsmissbrauch nur mit Zurückhaltung und unter Umständen angenommen werden, die keinerlei Zweifel erlauben.11 d) Aus der Erwägung 2 folgt, dass die Beschwerdeführerin befugt ist, Einsprache und Beschwerde zu führen. Die Beschwerde erfolgte somit nicht unbekümmert um ein Rechtsschutzinteresse. Alleine in der Beschwerdeführung kann daher noch kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Beschwerdeführerin gesehen werden. Zudem beziehen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf den Streitgegenstand, der hier zur Diskussion steht. So rügt die Beschwerdeführerin unter anderem, die geplante Anlage verursache störende Lärm- und Staubimmissionen, was die Gesundheit und Sicherheit ihrer Kinder gefährde. Aus den Akten ergibt sich auch kein weiterer Hinweis auf rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Unter diesen Umständen kann hier nicht auf Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VRPG geschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin kann mit ihrer Kritik am Vorgehen der Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Beschwerdegegnerin steht es offen, gegen den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selber ein Verfahren bei der Strafverfolgungs- oder Anwaltsaufsichtsbehörde einzuleiten. 4. Mangelhafte Unterzeichnung a) Vorliegend hat der Bereichsleiter Bau den angefochtenen Entscheid im Namen des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid sei nicht gültig unterzeichnet worden. Er vermöge keine Rechtswirkungen zu entfalten. Die gesetzliche Konzeption mit der Wahl des Regierungsstatthalters und der Bestimmung einer Stellvertretung sei klar. Es bestehe für weitere Stellvertretungen, wie namentlich für den Bereichsleiter Bau, keinen Raum. b) Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. g VRPG gehört die Unterschrift eines vertretungsbefugten Behördenmitglieds grundsätzlich zu den Gültigkeitserfordernissen eines Entscheids. Ihr Fehlen kann daher die Nichtigkeit des fraglichen Verwaltungsakts zur Folge haben. Indes 11 Vgl. zum Ganzen Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 45 N. 4 mit weiteren Hinweisen RA Nr. 110/2019/110 Seite 9 von 23 führen Form- und Eröffnungsfehler nur in schweren Fällen zur Nichtigkeit. Nach der Evidenztheorie sind Verfügungen dann nichtig, wenn sie einen besonders schweren und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweisen und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Eine nichtige Verfügung kann keine Rechtswirkungen entfalten; die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden zu beachten.12 c) Baubewilligungsbehörde ist nach Art. 33 Abs. 1 BauG der Regierungsstatthalter oder die zuständige Behörde von Gemeinden, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung mindestens 10'000 Einwohner aufweisen (grosse Gemeinden). Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD13 in jedem Fall zuständig für Bauvorhaben, die, wie dies hier der Fall ist, für Zwecke der Gemeinde bestimmt sind. d) Die Vorinstanz argumentiert in der Stellungnahme vom 22. Juli 2019 zwar, der Bereichsleiter Bau sei legitimiert, Bauentscheide zu unterschreiben. Dessen Stellvertretung sei von der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalter genehmigt worden. Wie erwähnt, ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter und nicht das Regierungsstatthalteramt Baubewilligungsbehörde (Art. 33 Abs. 1 BauG, Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Bst. c RStG14). Auch lässt sich die Stellvertretung des Regierungsstatthalters durch den Bereichsleiter Bau nicht auf die RstSV15 abstützen. Es ist daher fraglich, ob der angefochtene Entscheid von einem vertretungsbefugten Behördenmitglied unterzeichnet worden ist. Die Frage kann aber offengelassen werden. Vorliegend bestätigte die vertretungsbefugte Stellvertreterin des Regierungsstatthalters Biel/Bienne den angefochtenen Gesamtentscheid in der Beschwerdevernehmlassung. Damit wurde die mögliche, mangelhafte Unterzeichnung nachträglich geheilt. Die Beschwerdeführerin kann daher mit dem Argument, der Entscheid sei nicht rechtsgültig unterzeichnet worden, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 12 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 61 f. 13 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 14Gesetz vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG; BSG 152.321) 15 Verordnung vom 18. Februar 2009 über die Stellvertretung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RstSV, BSG 152.321.2) RA Nr. 110/2019/110 Seite 10 von 23 5. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz sei im angefochtenen Entscheid ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Sie nehme zwar zu den einzelnen Rügen Stellung, begnüge sich aber im Wesentlichen damit, die Argumente der Bauherrschaft oder der Standortgemeinde zu wiederholen, ohne selbständige Ausführungen zu machen. Besonders die Begründung zur Thematik der Emissionsbelastung sei dürftig ausgefallen. Sie rügt, mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.16 c) Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid in der Ziff. 3.3 mit den verschiedenen Rügen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Aus den Erwägungen geht hervor, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz mehrfach die Argumente der Bauherrschaft bzw. der Standortgemeinde wiederholt. In diesem Vorgehen kann allerdings keine Verletzung der Begründungspflicht gesehen werden. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, sie hätte den Entscheid mangels Begründung nicht nachvollziehen und nicht anfechten können. Eine sachgerechte Anfechtung des Gesamtentscheids war möglich, wie die Beschwerde zeigt. Die Vorinstanz war nicht gehalten, noch detaillierter auf die Rügen einzugehen, die die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 11. April 2019 vorbrachte, zumal diese den Akten zufolge ohnehin allgemein gehalten waren.17 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt hier keine Verletzung der Begründungspflicht vor. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 16 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5 17 Vgl. pag. 96 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne RA Nr. 110/2019/110 Seite 11 von 23 6. Zonenkonformität a) Die Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, das Bauvorhaben sei nicht zonenkonform. Es liege gemäss der Überbauungsordnung Nr. 4 "Ortskern" in der Zone für öffentliche Nutzung. Nach Art. 77 BauG sei die Zone für öffentliche Nutzung für Bauten und Anlagen bestimmt, die im öffentlichen Interesse liegen, wie beispielsweise Verwaltungsgebäude, Schulen, Spitäler, Parks, Sportanlagen usw. Die geplante Fernwärmezentrale sei aber nicht für das öffentliche Interesse bestimmt. Vielmehr wolle die Gemeinde ein gewerbliches Projekt auf die Beine stellen. Damit widerspreche die Fernwärmezentrale Art. 77 BauG. Die Baubewilligung sei daher zu verweigern. b) Das Bauvorhaben liegt gemäss dem Überbauungsplan Nr. 4 "Ortskern" im Perimeter des Sektors 3. Die zugehörige Regelung in Art. 18 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften Nr. 4 "Ortskern" lautet wie folgt: "Der Sektor 3 ist eine Zone für öffentliche Nutzung um das Schulhaus und dient der Erweiterung der Schulanlage, der Turn- oder Mehrzweckhalle, Schulturnanlage, Zivilschutzanlage, Werkhof, Altstoffsammelstelle, Kindergarten, Gemeindeverwaltung, Heizzentrale Fernwärmeanlage und Mehrzweckräumen." Die geplante Fernwärmeanlage ist nach dem Gesagten in der Aufzählung von Art. 18 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften ausdrücklich erwähnt und somit auf dem Areal des Sektors 3 in der Zone für öffentliche Nutzung zulässig. Aus den Akten geht denn auch hervor, dass im Hinblick auf das geplante Vorhaben die Aufzählung der zulässigen Bauten und Analgen in Art. 18 Abs. 1 der Überbauungsvorschriften mit dem Zusatz "Heizzentrale Fernwärmeanlage" ergänzt wurde. Diese Änderung wurde nach der öffentlichen Bekanntmachung vom Gemeinderat am 1. Oktober 2018 beschlossen und am 15. Februar 2019 durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) genehmigt. Diese Änderung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. c) Im Baubewilligungsverfahren bzw. im Baubeschwerdeverfahren können Nutzungspläne, also auch ein Überbauungsplan inklusive der zonenspezifischen Vorschriften, grundsätzlich nicht mehr infrage gestellt werden.18 Die Beschwerdeführerin hätte ihren Einwand, wonach das geplante Vorhaben mangels öffentlichen Interessens in der Zone für öffentliche Nutzung nicht zulässig sei, bereits im Rahmen des 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 35–35c N. 2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung RA Nr. 110/2019/110 Seite 12 von 23 Planerlassverfahrens vorbringen müssen. Eine nachträgliche (akzessorische) Anfechtung ist nur möglich, wenn die betroffene Person beim Planerlass keine Anfechtungsmöglichkeit hatte oder das Ausmass der Beschränkung noch nicht klar war, wenn sich die gesetzlichen Grundlagen massgeblich geändert haben oder das öffentliche Interesse am Plan infolge Änderung der Verhältnisse dahingefallen ist. Solche besonderen Umstände liegen hier offensichtlich nicht vor und werden von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend gemacht. Dazu kommt, dass nach Art. 77 Abs. 3 BauG das zuständige Gemeinwesen entscheiden kann, welche Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse auf den für seine Bedürfnisse ausgeschiedenen Zonen ausgeführt werden sollen. Es steht somit der Gemeinde frei, den Bau und Betrieb einer Fernwärmezentrale mit Wärmeverbund zur selbstgewählten Gemeindeaufgabe zu machen. Dies ist rechtlich vertretbar und nicht zu beanstanden. Aus den Akten folgt zudem, dass der Bau und Betrieb der Fernwärmezentrale in der Gemeinde demokratisch abgestützt sind. Der entsprechende Verpflichtungskredit wurde an der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 15. Oktober 2018 mit grossem Mehr genehmigt. Dass am Bau und Betrieb eines Wärmenetzes mit erneuerbarer Energie ein grosses öffentliches Interesse besteht, kommt auch im Förderprogramm Energie des Kantons Bern zum Ausdruck.19 Danach werden neue Wärmenetze, die mit erneuerbarer Energie betrieben werden, finanziell gefördert, sofern sie die übrigen Beitragsbedingungen erfüllen. Denn dank der Nutzung erneuerbarer Holzenergie kann der Verbrauch fossiler Energien gesenkt und der CO2-Ausstoss verringert werden. Die Beschwerdegegnerin trägt damit aktiv zur Erreichung der nationalen und kantonalen energiepolitischen Ziele bei. Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Vorhaben sei in der Zone für öffentliche Nutzung zonenwidrig, verfängt somit nicht, soweit auf die Rüge überhaupt eingetreten werden kann. 7. Unterschreitung des Strassenabstands a) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands seien nicht erfüllt. Auch nicht relevant sei, ob die Anlage ober- oder unterirdisch gebaut werde. Das Strassengesetz unterscheide nicht zwischen ober- und unterirdischen Bauten. 19 Vgl. www.bve.be.ch / Energie / Förderprogramm Energie / Energieförderung / Leitfaden RA Nr. 110/2019/110 Seite 13 von 23 b) Die Beschwerdegegnerin entgegnet, der Strassenabstand werde durch das geplante Holzschnitzelsilo lediglich unterirdisch unterschritten. Art. 18 Abs. 7 der Überbauungsvorschriften sehe ausdrücklich vor, dass unterirdische zonenkonforme Bauten im ganzen Sektor 3 und ausserhalb der Baufelder gestattet seien. Diese müssten zudem keinen Grenzabstand einhalten. Dass in dieser Bestimmung lediglich vom Grenzabstand nicht aber vom Strassenabstand die Rede sei, sei einem redaktionellen Versehen geschuldet. Dies sei aber unbeachtlich, da die Anpassung der Überbauungsvorschriften aufgrund der geplanten Fernwärmezentrale erfolgt sei und die Bestimmung mit der Formulierung "Grenzabstand" auch Abstände zu Strassenparzellen mitumfasse. Das Ausnahmegesuch sei bei der Einreichung des Baugesuchs gestellt worden, weil die Anpassung der Überbauungsordnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigt war. Im Lichte von Art. 18 Abs. 7 der Überbauungsvorschriften sei jedoch eine Ausnahmebewilligung gar nicht mehr erforderlich. Im Übrigen wäre die Unterschreitung des Strassenabstands selbst ohne diese Spezialvorschriften unproblematisch, da eine Ausnahmesituation vorliege und keine entgegenstehenden Interessen ersichtlich seien. c) Die Frage, ob hier mit der Formulierung "Grenzabstand" in Art. 18 Abs. 7 der Überbauungsvorschriften Nr. 4 auch Abstände zur Strassenparzelle mitumfasst sind, kann offengelassen werden, da die Ausnahmevoraussetzungen für ein Unterschreiten des Strassenabstand erfüllt sind, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. d) Den Akten zufolge unterschreitet die Nordwestecke des unterirdischen Holzschnitzelsilos den Strassenabstand entlang der H.________strasse um 60 cm.20 Die H.________strasse ist eine Gemeindestrasse. An Gemeindestrassen gilt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG21 ein Abstand von 3.60 m. Zur Begründung des Ausnahmegesuchs führte die Beschwerdegegnerin aus, damit der Betrieb unter Volllast im Hochwinter während 10 Tagen aufrecht erhalten werden könne, müsse ein Bruttosilovolumen von 398 m3 realisiert werden. Das Silo könne aufgrund der eingeschränkten Platzverhältnisse, bedingt durch die nordseitigen Hochspannungsleitungen der BKW, die ostseitige Mehrzweckhalle und den Entsorgungshof im Süden, nur realisiert werden, wenn der Strassenabstand um 60 cm unterschritten werde. Den Standort habe sie ausserdem aufgrund der guten Erschliessungssituation im Zusammenhang mit der Anlieferung und Logistik der Holzschnitzel gewählt. 20 Vgl. pag. 41 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne 21 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) RA Nr. 110/2019/110 Seite 14 von 23 e) Massgeblich für die Erteilung der Ausnahmebewilligung ist Art. 81 SG. Danach kann das zuständige Gemeinwesen Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere des Ortsbildes, es rechtfertigen und wenn dadurch weder öffentliche Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden. Bei der Auslegung von Art. 81 Abs. 1 SG ist zu berücksichtigen, dass dieser nicht nur den früheren Ausnahmetatbestand nach Art. 66 Abs. 1 und 2 SBG22, sondern auch die Bestimmungen über Bauten im Vorland (Art. 65 SBG) ersetzt hat. Art. 65 SBG erlaubte das Erstellen von Bauten und Anlagen im Vorland relativ grosszügig. Ziel des Gesetzgebers bei der Revision des SBG war nicht eine Verschärfung des Rechts, sondern eine Vereinfachung und Zusammenfassung der Bestimmungen zu den Strassenabständen in wenigen Artikeln.23 Nach der Praxis der BVE werden deshalb Bauten im Vorland, die in Art. 65 SBG genannt waren, bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach einem weniger strengen Massstab beurteilt als für die allgemeine Ausnahme in Art. 26 BauG.24 f) Die Beschwerdeführerin rügt, die Unterschreitung des Strassenabstands gefährde die Verkehrssicherheit. Weshalb hier die Verkehrssicherheit durch das unterirdische Holzschnitzelsilo gefährdet sein soll, legt die Beschwerdeführerin jedoch nicht näher dar. Solches ist hier denn auch nicht ersichtlich. Bereits heute besteht im Bereich des geplanten unterirdischen Silos ein ebenerdiger Parkplatz, der bis an die H.________strasse grenzt, wie auf einem Foto in den Akten zusehen ist.25 Die Sichtverhältnisse bei der Wegfahrt verschlechtern sich durch das geplante unterirdische Silo somit nicht. Im Gegenteil: Gemäss den bewilligten Plänen soll ein Teil der bestehenden Mauer beim Treppenaufgang zwischen der Mehrzweckhalle und dem Gemeindehaus abgebrochen werden. Dank dem Abbruch der Mauer verbessern sich die Sichtweiten in Richtung Westen sogar. Dies wirkt sich positiv auf die Verkehrssicherheit aus. Von einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit infolge der Ausnahme kann somit keine Rede sein. Öffentliche Interessen werden daher nicht beeinträchtigt. Dass durch die Ausnahme nachbarliche 22 Gesetz vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG) 23 Vortrag zum Strassengesetz vom 4. Juni 2008, S. 24 (abrufbar unter: www.bve.be.ch / Rubriken / Rechtsamt / Rechtliche Grundlagen / Vorträge) 24 Vgl. Beschwerdeentscheid RA Nr. 110/2012/153 der BVE vom 12. September 2013 25 Vgl. pag. 54 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne RA Nr. 110/2019/110 Seite 15 von 23 Interessen beeinträchtigt werden, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend gemacht. g) Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, besondere Verhältnisse, die eine Unterschreitung notwendig machen würden, lägen nicht vor. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Beim unterirdischen Holzschnitzelsilo handelt es sich um eine Unterkellerung oder unterirdische Anlage, die zu den Bauten und Anlagen im Vorland gerechnet wurde (Art. 65 Abs. 2 Ziff. 4 SBG). Es ist daher gerechtfertigt, im vorliegenden Fall die Ausnahmegewährung nach einem weniger strengen Massstab zu beurteilen. Hinzu kommt, dass das Silovolumen auf 398 m3 ausgelegt werden muss, damit der Betrieb der Heizanlage unter Volllast im Hochwinter vorschriftsgemäss während 10 Tagen sichergestellt ist. Eine Redimensionierung des Silos fällt somit von vornherein ausser Betracht. Auch kommt ein anderer Standort des Silos aufgrund der bestehenden Erschliessungssituation und der eingeschränkten Platzverhältnisse nicht in Frage. Dies folgt aus der schlüssigen Begründung der Beschwerdeführerin im Ausnahmegesuch. Das Vorliegen besonderer Verhältnisse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG kann folglich unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung bejaht werden. h) Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands zu Recht erteilte. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet. 8. Verkehrssicherheit a) Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem, durch das Bauvorhaben erhöhe sich das Verkehrsaufkommen, besonders aufgrund der LKWs, die über das Schulgelände fahren, um das Material für die Befeuerung abzuliefern. Die Umgebung eines Schulhauses sei ein ungeeigneter Ort, um mit LKWs Material transportieren zu lassen. Dadurch würden die Schulkinder gefährdet. b) Die Beschwerdegegnerin hält dazu fest, sie sei sich den potenziellen Gefahren, die mit der Anlieferung der Holzschnitzel mit LKWs verbunden seien, bewusst. Die Zulieferungen sollen zeitlich so organisiert werden, dass keine Schulkinder gefährdet würden. Voraussichtlich würden die Silofüllungen gar mehrheitlich während den RA Nr. 110/2019/110 Seite 16 von 23 Schulferien erfolgen. Sei dies nicht möglich, werde die Lehrerschaft in geeigneter Form orientiert, damit gefährliche Situationen gar nicht entstehen könnten. c) Ob die mit der Anlieferung der Holzschnitzel verbundenen LKW-Bewegungen die Verkehrssicherheit gefährden, ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Nach den bewilligten Plänen soll das Holzschnitzelsilo auf dem Vorplatz der Mehrzweckhalle unterirdisch angelegt werden. Das unterirdische Silo enthält vier aufklappbare Deckel, die sich im Bereich der bestehenden Parkplätze vor dem Mehrzweckgebäude befinden. Dies geht aus den bewilligten Plänen hervor. Wenn die Deckel geschlossen sind, können diese in der Platzfläche normal befahren werden, wie aus dem Protokoll der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 15. Oktober 2018 hervor geht.26 Für eine Vollfüllung des Silos wird mit ca. 7 bis 8 Fahrten à 40 m3 gerechnet. Nach derzeitigem Wissensstand wird damit gerechnet, dass pro Jahr 6 bis 7 komplette Silofüllungen erforderlich sind. Insgesamt sind demzufolge mit ca. 48 LKW-Fahrten pro Jahr zu rechnen. Der Silostandort befindet sich im Bereich des bestehenden Parkplatzes vor der Mehrzweckhalle und nicht auf dem Pausen- oder Spielplatz des Schulhausareals. Der Standort kann ohne Umwege direkt über die Haupt- und Zentrumsstrasse angefahren werden. Bei der Zentrumsstrasse handelt es sich um eine übersichtliche, ca. 50 m lange und 5 m breite Gemeindestrasse mit beidseitigem Gehweg. Selbst wenn die LKW-Lieferungen im 10 bis 14-tägigen Rhythmus erfolgen, wovon das AWI im Fachbericht ausgeht, ist damit keine übermässige Erhöhung des Verkehrsaufkommens verbunden. Die Anlieferung der Holzschnitzel soll zudem so terminiert werden, dass mit dem Schulbetrieb keine Konflikte entstehen. Voraussichtlich werden die Füllungen gar mehrheitlich während den Schulferien erfolgen können. Damit kann die Gefahr, dass Kinder durch die LKW-Lieferungen gefährdet werden, stark reduziert werden. Zudem sind die Sichtverhältnisse im Bereich der Klappen für die Silobefüllungen übersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann hier nicht gesagt werden, dass das Bauvorhaben zu einer übermässigen und nicht vertretbaren Gefährdung führt. Die Rüge ist unbegründet. 9. Lärm und Luftreinhaltung 26 Vgl. Beilage Nr. 7 zur Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2019 der Beschwerdegegnerin in den Beschwerdeakten des Rechtsamts der BVE RA Nr. 110/2019/110 Seite 17 von 23 a) Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die geplante Anlage verursache störende Lärm- und Staubimmissionen. Diese würden die Gesundheit der Schulkinder gefährden. Zusätzliche Immissionen würden durch die LKW-Lieferungen entstehen. b) Die Vorinstanz hat im vorinstanzlichen Verfahren beim beco (neu AWI: Amt für Wirtschaft und Immissionsschutz) einen Fachbericht eingeholt. Das AWI hielt darin fest, aus Sicht der Luftreinhaltung seien die beiden Holzfeuerungen mit Nennheizleistungen von 550 kW bzw. 240 kW relevant. Einzuhalten seien die Emissionsbegrenzungen nach Ziff. 52 Anhang 3 LRV27. Die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen müsse mit einer Abnahmemessung und anschliessend mit periodischen Messungen überprüft werden. Hinsichtlich Lärmschutz hielt das AWI fest, das Vorhaben befände sich in einer Zone für öffentliche Nutzung mit der Lärm-Empfindlichkeitsstufe III (ES III). Relevante Immissionsorte befänden sich ebenfalls in dieser Zone für öffentliche Nutzung, in einer Wohn- und Arbeitsplatzzone mit der ES III und in einer Wohnzone mit der ES II. Die Heizzentrale gelte als neue ortsfeste Anlage. Die von ihr erzeugten Lärmemissionen müssten vorsorglich soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Sie müsse jedoch mindestens den Planungswert einhalten. Die Anlage verursache während 24 Stunden Lärmimmissionen. Lärmrelevant bezüglich Industrie- und Gewerbelärm seien hier die Heizungen sowie die Kamine. Der Lärm der Feuerungen im Gebäudeinnern werde durch die Gebäudehülle zwar gedämmt, könne jedoch über die Lüftungsöffnung in der östlichen Fassade sowie die Kamine ins Freie emittieren. Die Förderanlage, mit welcher die Holzschnitzel zu den Feuerungen geführt würden, sei ebenfalls im Gebäudeinnern. Der Lärm dieser Anlage werde durch die Gebäudehülle gedämmt. Für die Lieferung der Holzschnitzel könne mit durchschnittlich zwei LKW-Bewegungen alle 14 Tage gerechnet werden. c) Mit Sicht auf den Lärmschutz handelt es sich beim Bauvorhaben um eine neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 25 USG28 bzw. Art. 7 LSV29. Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlage allein erzeugten Immissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Die Planungswerte für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt gemäss Art. 23 USG der Bundesrat fest. Hinsichtlich des Lärms sind die 27 Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrats vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) 28 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 29 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) RA Nr. 110/2019/110 Seite 18 von 23 Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm nach Anhang 6 der LSV massgebend. Darüber hinaus sind von einer neuen Anlage erzeugte Lärmemissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Auch wenn die Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm eingehalten sind, ist somit stets anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV genannten Kriterien im Einzelfall zu prüfen, ob im Rahmen des Vorsorgeprinzips zusätzliche Emissionsbegrenzungen erforderlich sind. d) Aus Sicht der Luftreinhaltung schreibt Art. 3 Abs. 1 LRV vor, dass neue stationäre Anlagen grundsätzlich so ausgerüstet und betrieben werden müssen, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. Für Feuerungsanlagen gelten gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b LRV die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 3 Ziff. 52 LRV. Ferner sind nach Anhang 1 Ziff. 4 LRV die Immissionsgrenzwerte für die Inhaltsstoffe des Staubes einzuhalten. e) Zur Diskussion steht eine neue Heizzentrale. Lärmquellen sind hier die Heizung in der Heizzentrale, die zwei Kamine auf dem Dach des Gemeindehauses H.________strasse 21 sowie die Förderanlage. Gemäss den bewilligten Plänen (vgl. Grundrissplan Untergeschoss und Erdgeschoss sowie Schnittplan 3 sowie Fassadenplan Ost), enthält die Heizzentrale an der Ostfassade eine 1.50 m x 1.50 m grosse Luftöffnung. Diese soll mit einem Wetterschutzgitter geschlossen werden. Aus den Plänen folgt weiter, dass die Fortluft der Heizungen mit zwei Kaminen über das Dach ins Freie geführt wird. Schliesslich ist auf den Plänen zu sehen, dass das Holzschnitzelsilo einen Lichtschacht enthält. Der Betrieb der Heizung und der Förderanlage führen aufgrund der Gebäudeöffnungen (Wetterschutzgitter und Lichtschacht) und der Kamine zu Aussenlärmemissionen. f) Der Anlagestandort befindet sich im Perimeter der Überbauungsordnung Nr. 4 "Ortskern". Im Perimeter dieser Überbauungsordnung gilt, mit Ausnahme eines kleinen Gebiets entlang der Hauptstrasse, das gemäss Zonenplan in die ES III aufgestuft wurde, die ES II.30 Die Angabe im Baugesuchsformular 2.1, Immissionsschutz, wonach der Anlagestandort in der ES III liegt, ist damit falsch.31 Dementsprechend ging auch das AWI 30 Vgl. Art. 40 der Überbauungsvorschriften Nr. 4 "Ortskern" 31 Vgl. pag. 25 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne RA Nr. 110/2019/110 Seite 19 von 23 im Fachbericht vom 5. März 2019 fälschlicherweise davon aus, dass das Vorhaben in der ES III liegt. g) Wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV verpflichtet, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum zusteht. Für neue Anlagen ist dabei einzig massgebend, ob die zu erwartenden Lärmimmissionen des Vorhabens die Planungswerte überschreiten können. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung gestellt werden. Eine Lärmprognose ist schon dann erforderlich, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann.32 h) Im vorliegenden Fall befinden sich in unmittelbarer Nähe der Heizzentrale und den Kaminen Immissionsorte. So gelten nach Art. 42 LSV unter anderem auch Schulzimmer und Bibliotheken als lärmempfindliche Wohnräume. Bei diesem Kenntnisstand kann eine Überschreitung der Planungswerte nicht ausgeschlossen werden. In den Vorakten findet sich kein Lärmnachweis. Ob die geplante Heizanlage die Belastungsgrenzwerte einhält, kann nicht beurteilt werden. Relevante Parameter der geplanten Heizkessel, namentlich der Heizungstyp, der Schallleistungspegel oder der genaue Standort im Innenraum, sind nicht bekannt. Nicht bekannt ist ausserdem die Lärmsituation bei der Mündung der Kamine und beim Lichtschacht des Holzschnitzelsilos. Der Heizanlage anzurechnen sind ausserdem die LKWs, die die Holzschnitzel anliefern und abladen. Unklar ist dabei, wie lange der Abladeprozess dauert und was für Geräusche dabei entstehen. Der Sachverhalt betreffend den Lärmschutz ist demnach ungenügend abgeklärt. Damit ist die Sache noch nicht entscheidreif. Die Vorinstanz muss die Heizanlage aus lärmtechnischer Sicht vertieft prüfen, zumal sich in unmittelbarer Nähe des Anlagestandorts lärmempfindliche Räume befinden und das Vorhaben nicht in der ES III, sondern in der ES II liegt. Dies setzt voraus, dass die Spezifikationen der Heizkessel und der Kamine sowie die übrigen Prozesse, die der Anlage anzurechnen sind, hinreichend klar sind. Für die lärmtechnische Beurteilung von Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen steht ausserdem auf der Webseite des Cercle Bruit ein vorgefertigtes Formular zu Verfügung.33 32 BGE 137 II 30 E. 3.4 33 Vgl. http://www.cerclebruit.ch / Vollzugsordner / Ziffer 6 Industrie und Gewerbeanalgen / Ziff. 6.20 Lärmschutznachweis für HlKK-Anlagen bei einfachen Situationen RA Nr. 110/2019/110 Seite 20 von 23 i) Gestützt auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) muss ausserdem – unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung – geprüft werden, ob bei der geplanten Anlage aus lärmtechnischer und lufthygienischer Sicht Optimierungspotenzial besteht.34 Aus den Akten geht nirgends hervor, ob dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen worden ist. Diese Prüfung ist nachzuholen. Dabei nennt die Vollzugshilfe "Lärmtechnische Beurteilung von Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen" zahlreiche emissionsreduzierende Massnahmen, die im Rahmen der Umsetzung des Vorsorgeprinzips näher zu prüfen sind.35 Als emissionsbegrenzende Lärmschutzmassnahmen stehen hier etwa ein Abgasschalldämpfer in den Abgasrohren, ein schalldämpfendes Wetterschutzgitter oder das Auskleiden des Lichtschachts mit schallabsorbierendem Material im Vordergrund. Die Vorinstanz wird dabei im Detail prüfen müssen, ob derartige Emissionsbeschränkungsmassnahmen unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit gefordert werden können. j) Auch mit Blick auf die Luftreinhaltung ergibt sich aus den Akten nicht, ob die Abgase der Heizkessel nach dem Stand der Technik behandelt werden. Insbesondere ist unklar, was für Filter eingesetzt werden und ob allenfalls weitere technische Lösungen zweckmässig durchgesetzt werden könnten. Auch in diesem Punkt besteht weiterer Klärungsbedarf. 10. Rückweisung a) Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel in der Sache. Sie weist die Akten nur ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 72 Abs. 1 VRPG). Es müssen besondere Gründe, die prozessökonomische Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen, dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird. Mangelnde 34 BGer 1C_506/2008 vom 12.5.2009, E. 3.3; VGE 2016/82 vom 6. April 2017 E. 3.5; VGE 2017/319 vom 6. Juni 2018 E. 3.2 35 Vgl. S. 3 ff. der Vollzugshilfe 6.20 des Cercle Bruit, Lärmtechnische Beurteilung von Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen, Version vom 22. Dezember 2017 (abrufbar unter: http://www.cerclebruit.ch / Vollzugsordner / Ziffer 6 Industrie und Gewerbeanalgen / 6.20 6.20 Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen (allg.) RA Nr. 110/2019/110 Seite 21 von 23 Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund darstellen, sofern die Beschwerdebehörde selber umfassende Beweismassnahmen durchführen müsste.36 b) Die geplante Anlage befindet sich in einem sensiblen Umfeld. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, das Vorhaben führe zu störenden Lärm- und Staubimmissionen, sind nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Aus der Erwägung 9 folgt, dass besonders betreffend die Lärmsituation der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden ist. Es sind zusätzliche Abklärungen und weitere Beweismassnahmen nötig. Allenfalls ist das Einholen von neuen Stellungnahmen und Berichten erforderlich. Es ist nicht Aufgabe der BVE, diese Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und erstmals über einzelne Aspekte zu befinden. Die Angelegenheit ist daher noch nicht entscheidreif. Daher muss das Verfahren für weitere Abklärungen betreffend die Lärm- und die Staubimmissionen zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 28. Mai 2019 aufzuheben. 11. Kosten a) Mit der Aufhebung des angefochtenen Gesamtentscheids wird auch die Kostenverfügung der Vorinstanz aufgehoben. Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz wird diese ihre Kosten im neuen Entscheid jedoch neu verfügen können. Daher müssen die vorinstanzlichen Kosten in diesem Beschwerdeentscheid nicht verlegt werden. b) Die Grundsätze der Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren sind in Art. 108 VRPG geregelt. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die unterliegende Partei hat zudem der Gegenpartei grundsätzlich deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Verfahrenskosten werden auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'800.00 bestimmt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV). Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Ge- 36 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 2 f. RA Nr. 110/2019/110 Seite 22 von 23 samtentscheid wird aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Beurteilung an die Vor- instanz zurückgewiesen. Damit gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegend. Da sie als Bauherrin auftritt, ist sie in ihren Vermögensinteressen betroffen und hat die Verfahrens- kosten von Fr. 1'800.00 zu tragen. c) Weiter hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beläuft sich auf Fr. 3'047.90 (Honorar: Fr. 2'830.00, Auslagen: 150.00, Mehrwertsteuer: 217.90) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin daher die Parteikosten von Fr. 3'047.90 zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteikosten. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 28. Mai 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdegegnerin werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.00 zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten von Fr. 3'047.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. RA Nr. 110/2019/110 Seite 23 von 23 IV. Eröffnung - B.________, eingeschrieben - D.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, A-Post Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.