1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauabschlag des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 4. Juni 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne zurückgewiesen. 21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2019/109 Seite 13 von 14 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.